Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: April 2026
NexArea Real Estate GmbH
§ 1 Geltungsbereich und Maklervertrag
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen der NexArea Real Estate GmbH, Holzhofallee 21, 64295 Darmstadt (nachfolgend „Makler“) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“), die die Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit von Immobilien zum Gegenstand haben.
(2) Der Maklervertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber Dienstleistungen des Maklers in Anspruch nimmt (z. B. Anforderung eines Exposés, Teilnahme an einer Besichtigung, digitale Bestätigung im WebExposé) und dabei auf die Provisionspflicht sowie diese AGB hingewiesen wurde.
(3) Unsere Dienstleistungen richten sich primär an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Soweit der Auftraggeber Verbraucher gem. § 13 BGB ist, gelten gesonderte Regelungen zum gesetzlichen Widerrufsrecht.
§ 2 Provisionsanspruch und Fälligkeit
(1) Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht, sobald aufgrund seines Nachweises oder seiner Vermittlung ein Hauptvertrag (z. B. Kauf-, Miet-, Pacht- oder Erbbaurechtsvertrag) bezüglich des angebotenen Objekts zustande kommt. Die Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit ist ausreichend.
(2) Die Höhe der Provision richtet sich primär nach den Angaben im jeweiligen Objektangebot (Exposé) oder einer individuellen Provisionsvereinbarung.
(3) Fehlt eine explizite Angabe im Angebot, gelten für gewerbliche Transaktionen folgende Standardsätze als vereinbart (jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer):
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Gewerbliche Miete/Pacht: Bei Verträgen mit einer Laufzeit bis zu 5 Jahren: 3,0 durchschnittliche Monatskaltmieten. Bei Verträgen über 5 Jahren Laufzeit: 4,0 Monatskaltmieten.
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Kauf/Verkauf: 5,0 % des notariell beurkundeten Gesamtkaufpreises.
(4) Die Provision ist mit Abschluss des Hauptvertrages verdient und sofort zur Zahlung fällig.
§ 3 Vertraulichkeit und Weitergabeverbot
(1) Sämtliche durch den Makler übermittelten Informationen und Unterlagen (insbesondere Exposés) sind streng vertraulich und ausschließlich für den jeweiligen Auftraggeber bestimmt.
(2) Gibt der Auftraggeber diese Informationen ohne schriftliche Zustimmung des Maklers an Dritte weiter und schließt dieser Dritte daraufhin den Hauptvertrag ab, so ist der Auftraggeber dem Makler zur Zahlung der Provision in voller Höhe verpflichtet, als hätte er den Vertrag selbst geschlossen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
§ 4 Vorkenntnis
(1) Ist dem Auftraggeber die durch den Makler nachgewiesene Vertragsgelegenheit bereits bekannt, hat er dies dem Makler unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt des Angebots, unter Nennung der Quelle schriftlich (z.B. per E-Mail) mitzuteilen.
(2) Unterlässt der Auftraggeber diese Mitteilung, gilt der Nachweis des Maklers als ursächlich für einen späteren Vertragsabschluss.
§ 5 Ersatz- und Folgegeschäfte
(1) Die Provisionspflicht besteht auch dann, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Eigentümer ein wirtschaftlich gleichwertiges, gleichartiges oder ähnliches Geschäft zustande kommt (Ersatzgeschäft). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn anstelle eines Mietvertrages ein Kaufvertrag (oder umgekehrt) abgeschlossen wird, oder wenn der Erwerb im Wege einer Zwangsversteigerung erfolgt.
(2) Der Provisionsanspruch entsteht auch bei Folgegeschäften, die in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ursprungsgeschäft stehen (z. B. Erweiterung der angemieteten Flächen innerhalb von 12 Monaten).
§ 6 Doppeltätigkeit
Der Makler ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil (Eigentümer/Vermieter/Verkäufer) entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden, sofern keine Interessenkollision vorliegt.
§ 7 Haftungsbeschränkung
(1) Die vom Makler gemachten Angaben bezüglich der Immobilien (z. B. Flächenmaße, Mieteinnahmen, baulicher Zustand) beruhen auf den Informationen des Eigentümers oder Dritter. Der Makler übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Angaben. Eine eigene Prüfungspflicht des Maklers besteht nicht.
(2) Die Haftung des Maklers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 8 Geldwäschegesetz (GwG)
Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Identitätsprüfung nach dem Geldwäschegesetz mitzuwirken. Er hat dem Makler auf Verlangen die erforderlichen Ausweispapiere bzw. Handelsregisterauszüge vorzulegen sowie Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zu machen.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute und juristische Personen ist Darmstadt.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
